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News

aktualisiert am 11.02.2014

Update Baukostenzuschüsse der Kommunale Wasserwerke Leipzig

Das Oberlandesgericht Dresden hat durch Urteil vom 17.04.2012 (Aktenzeichen 14 U 1628/11) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21.10.2011 bestätigt, wonach Ansprüche der Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) auf Zahlung eines Baukostenzuschusses und Leistung eines Beitrags für die Anschlusskosten verjährt sind. Die Zahlungen wurden von der KWL für die Anbindung eines Hausgrundstückes in Schkeuditz an die zentrale Abwasserentsorgung gefordert. Die KWL hat nach eigener Aussage eine Vielzahl, hundert oder mehr, Kunden und Anschlussnehmer verklagt, die sich gegen die Leistung der hohen Baukostenzuschüsse und Beiträge für die Herstellung von Entwässerungssanlagen wendeten. Für die Betroffenen könnte deshalb das Urteil des Oberlandesgerichts von Bedeutung sein, wenn in ihrem Fall die Klage nicht in unverjährter Zeit erhoben wurde. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres begann, in dem die Entwässerungsanlagen hergestellt wurden.
 

Baukostenzuschüsse der Kommunale Wasserwerke Leipzig (KWL) verjährt

Die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH hat in den Jahren 2005/2006 im Ortsteil Papitz-Modelwitz der Stadt Schkeuditz eine schmutzwasserseitige Erschließung durchgeführt. Für die im Jahr 2006 fertiggestellten Arbeiten wurden von den Anliegern hohe Baukostenzuschüsse und Beiträge für die Herstellung des Anschlusses gefordert. Die Wasserwerke haben diese Beiträge gegenüber einer Reihe von Anliegern erst im Jahr 2010 gerichtlich eingeklagt. In einem Prozess, in dem die Rechtsanwälte ACTIO Ringel & Partner den Grundstückseigentümer und Anlieger vertraten, hat nun das Landgericht Leipzig festgestellt, dass der Anlieger nicht zu den Baukostenzuschüssen und Beiträgen herangezogen werden können, weil die Ansprüche der Wasserwerke für Erschließungsvorhaben, die im Jahr 2006 fertig gestellt wurden, mit Ablauf des 31.12.2009 verjährten. Diese – nicht rechtskräftige – Entscheidung könnte für eine Reihe von Grundstücksanliegern im Erschließungsgebiet bedeutsam sein, bei denen die Zuschüsse und Beiträge von den Wasserwerken erst Jahre nach Abschluss der Arbeiten eingefordert und gerichtlich geltend gemacht wurden.
 

Arglistige Täuschung bei verschwiegener Innenprovision

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 29. Juni 2010 (Aktenzeichen XI ZR 104/08) entschieden, dass bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen der Vertrieb eine arglistige Täuschung des Erwerbers begeht, wenn er nicht ungefragt über Innenprovisionen aufklärt. Die Besonderheit des Falles war, dass die Vermittler durch Gestaltung und Ausfüllung eines Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags beim Erwerber bewusst die falsche Vorstellung erzeugt hätten, die Vermittler erhielten nur Provisionen in der im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag im Einzelnen ausgewiesenen Höhe. Tatsächlich wurde zusätzlich vom Verkäufer an die Vermittler eine Innenprovision gezahlt.

Bedeutsam ist dies Entscheidung, weil bislang als „Faustregel“ angenommen werden konnte, dass der Anleger und Darlehensnehmer nur ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision informiert werden muss, wenn Sie mehr als 15% des Kaufpreises beträgt (vgl. BGH v. 23.03.2004 XI ZR 194/02). Nach der neuen Entscheidung vom 29. Juni 2010 kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe eine Innenprovision gezahlt wird. Der Bundesgerichtshof sieht eine arglistige Täuschung allein darin, dass der Eindruck vermittelt wird, der Vermittler erhielte nur die mit dem Käufer vereinbarte Provision. Der Verkäufer einer Eigentumswohnung bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen sollte deshalb beachten, entweder darauf hinzuweisen, dass er auch eine Provision an den Vermittler zahlt (gegebenenfalls in einem Verkaufsprospket), oder dafür zu sorgen, dass der Vermittler auf Provisionsforderungen gegenüber dem Erwerber verzichtet.